Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 27 Verbote

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/27#abs-1 (1) Verboten ist,

1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,

2. Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/27#abs-2 (2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,

1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),

2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde,

3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,

4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,

5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,

6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden,

7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,

8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer

a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,

b) Hühnereier und

c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,

9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.

§ 26 § 28